Das Verbrennen von Gartenabfällen ist im Monat März in der Stadt Hohenmölsen und deren Ortschaften verboten!
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist im Monat März in der Stadt Hohenmölsen und deren Ortschaften verboten!
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Entsorgung von Gartenabfällen durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerBrVO BLK), dürfen pflanzliche Gartenabfälle in der Stadt Hohenmölsen und deren Ortschaften in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober jeweils montags bis freitags von 09:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 09:00 bis 12:00 Uhr, im selbst genutzten Grundstück unter Beachtung des Brandschutzes, verbrannt werden.
Vorrangig sind pflanzliche Gartenabfälle durch Kompostierung stofflich zu verwerten, entweder durch Eigenkompostierung oder durch Abgabe an Kompostierungsanlagen bzw. Sammelplätzen für Grün- und Astschnitt. Eine Verbrennung dieser Abfälle sollte erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Beim Verbrennen sind folgende Maßgaben der VerBrVO BLK zu beachten:
- Das Feuer ist ständig von einer leistungs- und reaktionsfähigen Person über 16 Jahre zu überwachen.
- Ein Gefahr bringender Funkenflug und erhebliche Rauchbelästigung ist zu verhindern.
- Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer unverzüglich gelöscht werden kann.
- Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
Unabhängig hiervon ist das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle verboten:
an gesetzlichen Feiertagen,
bei starkem Wind mit Windgeschwindigkeiten über 40 km/h,
wenn dies mit erheblichen Gefahren oder bei Belastungen durch Rauchentwicklungen verbunden ist (z.B. bei Inversionswetterlagen, Waldbrandstufe IV und Gefahren durch Sichtbehinderung in der Öffentlichkeit).
Darüber hinaus ist es verboten, errichtete Haufwerke zu verbrennen, wenn diese eine Grundfläche von über 4 Quadratmetern und eine Höhe von 1 Meter haben oder wenn Haufwerke nicht zum Schutz von Kleintieren umgeschichtet worden ist.
Andere Abfälle wie z.B. Unrat, Farbe, Plastik, Reifen, Bauholz und Hausmüll dürfen nicht mit verbannt werden.
Es ist unzulässig, das Feuer mit Mineralölprodukten in Gang zu setzen und zu unterhalten.
Pflanzliche Gartenabfälle im Sinne der oben genannten Verordnung sind trockene pflanzliche Abfälle, die in gärtnerisch genutzten Grundstücken und Anlagen oder auf sonstigen gärtnerisch genutzten Böden anfallen.
Pflanzliche Abfälle, die dem Erwerbsgarten- und Obstbau unterliegen sowie Laub sind keine Gartenabfälle im Sinne der Verordnung.
Interessierte haben die Möglichkeit, den Text der Verordnung im Internet unter www.burgendlankreis.de aufzurufen.
Hinweis: Grün- und Astschnitt ≤1 m³ aus anschlusspflichtigen Haushaltungen der AW SAS-AöR kann an allen Grün- und Astschnittannahmestellen der AW SAS-AöR kostenfrei abgegeben werden.